Allgemeine Geschäfts- und Liefer­bedingungen (AGB)

der LOSCH Kälte Klima GmbH

I. Allgemeines

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender Bedingungen. Diese gelten somit auch für Erweiterungen des Vertragsumfangs, für Folgeaufträge und für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Nebenabredungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

3. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben – sind soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. An  Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben alle Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Sämtliche Unterlagen dürfen weder Dritten zugänglich gemacht werden, noch zu anderen als den vereinbarten Zwecken benutzt werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeteilt, als dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.

6. Der Besteller trifft die etwa notwendigen Vorbereitungen mit den Baubehörden, dem TÜV sowie sonstigen zuständigen Behörden auf seine Kosten. Ist der Lieferer ihm dabei behilflich, so trägt der Besteller auch die dadurch entstehenden Kosten.

7. VOB Teil B gilt grundsätzlich als vereinbart.

II. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Lieferers ohne jeden Abzug zahlbar.
a) Bei Geschäften kleineren Umfangs mit einem Auftragswert unter 3.000,00 € sowie bei Geschäften ohne Montage und/oder Inbetriebnahme bei Versand oder Versandbereitschaft innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung.
b) Bei Geschäften mit Montage und/oder Inbetriebnahme und einem Auftragswert von über 3.000,00 € innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsanforderung oder Rechnungsstellung 30 % des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung, bis zu 90 % des Auftragswertes der nachgewiesenen Leistungen, 10 % nach Fertigstellung und probeweiser Inbetriebnahme.

2. Bei Überschreiten eines vereinbarten Zahlungstermins berechnet der Lieferer gegenüber Unternehmern vom Fälligkeitstag ab Fälligkeitszinsen gemäß der gesetzlichen Regelungen. Ab Eintritt des Verzuges berechnet der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 8,00 % über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5,00 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines im Einzelfall entstandenen höheren Zinsschadens sowie die Verzugsregeln der VOB/B werden hierdurch nicht berührt.

3. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere durch Nichteinlösung von Schecks und Wechseln oder Einstellung der Zahlungen, oder werden dem Lieferer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks und Wechsel angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungsgegenstände bleiben bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises und aller  Nebenforderungen, bei Verbindlichkeiten aus mehreren Lieferungen bis zur Tilgung der Gesamtschuld sowie bis zur Erfüllung aller anderen Verpflichtungen, die der Besteller dem Lieferer gegenüber aus vorher oder später abgeschlossenen Geschäften hat, Eigentum des Lieferers. Der  Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z.B. auf Grund von Montage, Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen erwirbt. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

2. Ist der Besteller Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Bis zur völligen Abdeckung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen werden hiermit Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages an den Lieferer sicherheitshalber abgetreten. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Liefergegenstände und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung: „Außenstände der LOSCH Kälte Klima GmbH, 52222 Stolberg“, anzusammeln.
Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch für den Fall einer rechtswidrigen Weiterveräußerung durch den Besitzer der Liefergegenstände.

3. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge  Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung,) so ist der Besteller verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Lieferers hinzuweisen, dem Lieferer sofort durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen und Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

4. Bei Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Sachen erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

5. Erbringt der Lieferer Dienstleistungen für Kunden des Bestellers, so gilt die entsprechende Forderung diesem Kunden gegenüber in Höhe der entsprechenden Werklohnforderung des Lieferers als abgetreten.

6. Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Dieser kann die Liefergegenstände jederzeit besichtigen.

7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

IV. Liefer- und Leistungsfrist

1. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Auftrag vollständig geklärt in schriftlicher Form vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

2. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Die Lieferzeit gilt als eingehalten:
a) Bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist;
b) Bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme, sobald Montage und/oder Inbetriebnahme der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt sind.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferer die Erfüllung seiner Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmanagement, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten –,hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weist der Besteller nach, dass an der Teilleistung kein Interesse besteht, kann er vom gesamten
Vertrag zurücktreten.

5. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden.

7. Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist der Lieferer jederzeit berechtigt.

V. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung
auf seiner Kosten vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung und Montage und/oder Inbetriebnahme am Tage der Ablieferung am vereinbarten Ort.
c) In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen des Lieferers besonders abzunehmen.
d) Wenn der Versand oder die Ablieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert werden, so geht vom Tage der Anzeige der Lieferbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.

VI Montage, Inbetriebnahme und Service

A. Für jede Art von Montage und/oder Inbetriebnahme gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Helfer, wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer als erforderlich erachteten Zahl.
b) Alle Transport-, Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
c) Die zur Montage und/oder Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, Feldschmieden sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Kühlwasser, Treibseile und Treibriemen einschließlich des Auflegens und der notwendigen Änderungen.
d) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Montagestelle.
e) Für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für die Mitarbeiter des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.

2. Vor Beginn der Montage und/oder Inbetriebnahme müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten unverzüglich begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Montageplatz geebnet, tragfähig, befestigt und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, Türen und Fenster eingesetzt und ausreichende Einbringungsöffnungen geschaffen sein; der Besteller hat für die Anbringung erforderlicher Hebevorrichtungen sowie der Hilfsvorrichtung dafür (z.B. Transporthaken) Sorge zu tragen.

3. Verzögert sich die Montage und/oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen zu tragen. Dies gilt insbesondere bei Verzögerungen durch Bau- oder andere Schwierigkeiten sowie bei Transporterschwernissen am Lieferort.

4. Den Mitarbeitern und Beauftragten des Lieferers ist vom Besteller die Arbeitszeit täglich zu bescheinigen und der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten schriftlich zu bestätigen.
Werden diese Bescheinigungen vom Besteller nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so werden den Abrechnungen die Aufzeichnungen des Lieferers zugrunde gelegt.

5. Der Lieferer haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt
sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter bzw. seiner Erfüllungsgehilfen.

B. Rechnet der Lieferer seine Leistungen vereinbarungsgemäß nach Aufwand ab, gilt zusätzlich zu A Folgendes:
1. Es werden die jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze des Lieferers berechnet. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
Die Reisekosten der Mitarbeiter oder Beauftragten des Lieferers und die Kosten für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkszeuges sind
vom Besteller zusätzlich in nachgewiesener Höhe zu vergüten.

C. Der Lieferer sichert fachgerechte Ausführung und Einregulierungsarbeiten für von ihm gelieferte und montierte Liefergegenstände zu und weist das Bedienungspersonal ein. Hierbei hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Wassernetze fachgerecht verlegt und betriebsbereit sind, die Elektroinstallation funktionsbereit ist, die Kälteleistung der Kälteanlagen von den Verbrauchern abgenommen wird und Bedienungs- bzw. Betreuungspersonal zur Einweisung zur Verfügung steht.
Die Einregulierung erfolgt unverzüglich im Anschluss an die ausgeführten Montagearbeiten. Der Lieferer stimmt mit dem Besteller die für die Einregulierung vorgesehenen Termine ab. Bauseits bedingte Verzögerungen, Wartezeiten und Unterbrechungen berechtigen den Lieferer, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen und die Fertigstellungsfrist entsprechend zu verlängern. Die Inbetriebnahme der Liefergegenstände erfolgt grundsätzlich unter Mitwirkung des Bestellers oder dessen Beauftragten. Nach beendeter Einregulierung bestätigt der Besteller mit seiner Unterschrift die ordnungsgemäß durchgeführten Arbeiten. Etwaige Beanstandungen oder zusätzliche Wünsche werden in einem Protokoll aufgenommen.

VII. Gewährleistung/Mängelhaftung

1. Sofern nicht die VOB dem Vertrag zwischen Lieferer und Besteller als Ganzes zu Grunde gelegt worden ist, leistet der Lieferer für Sach- und Rechtsmängel der Leistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII der AGB – ab Abnahme Gewähr wie folgt:
a) Soweit ein Mangel vorliegt und dieser dem Lieferer schriftlich angezeigt wurde, ist der Lieferer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, wobei er nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen kann.
b) Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Besteller verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mängelbeseitigung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgen muss.
c) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen und erforderlichen Zeit fehl, ist der Besteller dann berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferer zu verlangen, wenn dies in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist.
d) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bleibt dem Besteller das Recht auf Minderung, Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.
e) Im Rahmen eines Schadenersatzanspruches ist die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Bei der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht sowie in den Fällen des groben Verschuldens gegenüber Unternehmen, mit Ausnahme der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden des Lieferers entstehen.  Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderungen am  Vertragsgegenstand vorgenommen werden und der Mangel in dieser Änderung begründet ist.

2. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, mit Ausnahme der Mängelansprüche aus einem Verbrauchsgüterkauf und bei den unter § 651 BGB fallenden Verträgen, für die die gesetzliche Regelung gilt.

3. Bei Lieferung von Fremderzeugnissen gibt der Lieferer die Gewährleistungspflicht des Vorlieferanten in vollem Umfange weiter, indem er hiermit seine diesbezüglichen Ansprüche an den Besteller abtritt, der die Abtretung annimmt. Solange der Vorlieferant zur Gewährleistung verpflichtet ist, ihm die Gewährleistung möglich ist und sie ihm gegenüber durchsetzbar ist, entfällt eine Gewährleistungspflicht des Lieferers.

VIII. Haftung

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, also über die Haftung gemäß Ziffer VII hinausgehen, ist die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Bei der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht sowie in den Fällen des groben Verschuldens gegenüber Unternehmern, mit Ausnahme der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von IV Nr. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3. Bei Rücktritt sind die Vertragsparteien verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Der Besteller hat im Falle seines Rücktritts dem Lieferer die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch sein Verschulden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Überlassung des Gebrauches oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

4. Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag ist vom Besteller entgangener Gewinn in Höhe von 15 % der Auftragssumme zu zahlen, sofern nicht der Besteller nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung ist überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Grundlage sind VOB/B und BGB.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller ist Aachen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich/rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Aachen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juli 2012